Nach Berechnungen des Institutes für Immobilienwirtschaft an der FH Wien soll man sich beim Kauf einer Wohnung im Vergleich zur Miete über 50 Jahre hinweg mehr als € 100.000 ersparen können.Continue Reading..
Nach Berechnungen des Institutes für Immobilienwirtschaft an der FH Wien soll man sich beim Kauf einer Wohnung im Vergleich zur Miete über 50 Jahre hinweg mehr als € 100.000 ersparen können.Continue Reading..
Bei höheren Einkommensklassen kann die Investition in eine Vorsorgewohnung sinnvoll sein. Als Einstieg sind Eigenmittel von etwa € 50.000 sohin von rund 25% des Kaufpreises erforderlich.Continue Reading..
Die derzeit populären Hausverlosungen durch Private sind nach dem österreichischen Glücksspielgesetz – GSpG unzulässig. Die Spieler könnten ihre Einsätze zurückfordern.Continue Reading..
Mit der Tabellenkalkulation von IMMIO kann man den Wert von Immobilien ermitteln, die Finanzierung abstecken und die Rentabilität der Immobilieninvestition mit dem Sparbuch vergleichen. IMMIO stellt diesen Service kostenlos zum Download zur Verfügung.Continue Reading..
Auch die einmalige Verlosung von Immobilien durch Privatpersonen fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 168 StGB. Die wesentliche Frage für die gerichtliche Strafbarkeit einer Hausverlosung nach § 168 StGB liegt darin, ob der Veranstalter die Absicht hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Zur Vermeidung von strafrechtlichen Konflikten wird ein vorsichtiger Haus-Verloser seine Immobilie nur zumindest 20% bis 30% unter dem Verkehrswert verlosen, womit die Wirtschaftlichkeit dieser Verwertungsmethode vernichtet wäre.
Seit 1.1.2009 bietet nunmehr das Gesetz die Gelegenheit, Liegenschaften mit Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwaltes aussergerichtlich bestmöglich zu versteigernContinue Reading..
Kann der Mieter dem Räumungsbegehren des Vermieters eine Geldforderungen entgegenhalten und die Räumung dadurch verhindern?Continue Reading..
Die Provision des Immobilienmaklers ist weitgehend im Maklergesetz geregelt. Bei Geschäften mit Verbrauchern sind die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes zu beachten.
-der zu vereinbarende Betrag ist nach oben hin mit der Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision begrenzt;
-das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft kommt nur deshalb nicht zu Stande, weil der Auftraggeber ohne beachtenswerten Grund einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt unterlässt;
-es kommt mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäfts zu Stande, soferne die Vermittlung dieses Geschäftes in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
-das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft kommt nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zu Stande, weil der Auftraggeber dieser anderen Person die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss des Geschäftes mitgeteilt hat, oder
-das Geschäft kommt nicht mit dem vermittelten Dritten zu Stande, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
Eine solche Entschädigung oder Ersatzleistung für Aufwendungen und Mühewaltung ohne einen zurechenbaren Vermittlungserfolg kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass:
-der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig, ohne wichtigen Grund, vorzeitig aufgelöst wird;
-das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zu Stande gekommen ist, oder
-das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zu Stande gekommen ist.
Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung zu leisten hat, ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.Weitere Konsumentenschutzbestimmungen:
Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren in 3 Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäftes keine Kenntnis erlangen konnte.
Ist keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist, gekündigt werden. Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Maklervertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, der Vertrag kann bei Vorliegen wichtiger Gründe von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden.
Ein Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden, gleiches gilt für jede Verlängerung. Das Konsumentenschutzgesetz sieht für die Vermittlung von Verträgen zur Veräußerung oder zum Erwerb des Eigentums an Wohnungen, Einfamilienhäusern und einzelnen Grundstücken, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet sind, eine Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen von 6 Monaten vor.