ARZTHAFTUNG

Behandelt ein Arzt einen Patienten, so stellt dies in rechtlicher Hinsicht einen Behandlungsvertrag dar. Dies unabhängig davon, ob die Behandlung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt oder ob zuvor eine schriftliche Vereinbarung über die Behandlung getroffen wurde. Die Untersuchung beim Hausarzt und die Verschreibung eines Medikamentes stellt daher ebenso einen Behandlungsvertrag dar, wie eine komplizierte Operation in einem Krankenhaus. In beiden Fällen treffen den behandelnden Arzt besondere – teilweise sehr umfangreiche – Pflichten.

Die Haftung des Arztes gegenüber dem Patienten kann in einem Behandlungsfehler (Kunstfehler) aber auch in einer mangelhaften oder überhaupt unterbliebenen Aufklärung gründen.

In den Augen des Gesetzgebers stellt jede Heilbehandlung einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten dar, sodass dessen Zustimmung zur Heilbehandlung notwendig ist. Diese Zustimmung kann der Patient aber nur dann wirksam erteilen, wenn er zuvor umfassend und vollständig über die Behandlung und allfällige damit verbundene Risken aufgeklärt wurde. Bei operativen Eingriffen erfolgt diese Aufklärung üblicherweise schriftlich, indem vor der Operation mit einem der behandelnden Ärzte anhand eines Aufklärungsbogens der Eingriff und auch die damit verbundenen Komplikationen erörtert werden. Beim Hausarzt erfolgt die Zustimmung im Regelfall stillschweigend.

Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn die Behandlung nicht nach den Regeln der Heilkunst (lege artis) erfolgt ist. Die Beweislast dafür trägt jedoch der Patient und kann dieser Beweis im Prozess nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten angetreten werden. Aus diesem Grunde sind Arzthaftungsprozesse meist auch mit einem hohen Kostenrisiko verbunden.

Eine eingehende Prozessvorbereitung und entsprechende Fachkenntnisse des vertretenden Rechtsanwaltes auf diesem Fachgebiet sind daher eine der Voraussetzungen für einen positiven Prozessverlauf.

Aber Achtung:

Nicht jeder unterbliebene Heilungserfolg oder jede „missglückte“ Operation stellt gleich einen Kunstfehler dar oder begründet gar Schadenersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt. Bei der Heilung von Krankheiten oder Gebrechen sind mehrere Faktoren ausschlaggebend, wobei manche auch außerhalb des Einflussbereiches des Arztes liegen können. Der Arzt schuldet daher keinen Heilerfolg, sondern nur eine fachgerechte, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende, Heilbehandlung.

Dennoch sehen sich mittlerweile sehr viele behandelnde Ärzte ungerechtfertigten Ansprüchen unzufriedener Patienten ausgesetzt. Hier ist es für eine erfolgreiche Anspruchsabwehr notwendig und wichtig auf eine ordentliche und nachvollziehbare Dokumentation und entsprechende Aufklärungsunterlagen zurückgreifen zu können. Denn auch Ärzte können keine Wunder vollbringen.

Unsere Kanzlei kann auf einen umfangreichen Erfahrungsstand im Fachbereich der Arzthaftung zurückblicken. So führte Rechtsanwalt Dr. Paul Vavrovsky in den letzten 20 Jahren zahlreiche Arzthaftungsprozesse und zählen zu unseren Mandanten Ärzte und Krankenhäuser ebenso wie Patienten. Seit einigen Jahren ist auch Rechtsanwalt Mag. Christian Schrott verstärkt in diesem Fachbereich tätig.

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