Die Haftung des Arztes gegenüber dem Patienten kann in einem Behandlungsfehler (Kunstfehler) aber auch in einer mangelhaften oder überhaupt unterbliebenen Aufklärung gründen.
In den Augen des Gesetzgebers stellt jede Heilbehandlung einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten dar, sodass dessen Zustimmung zur Heilbehandlung notwendig ist. Diese Zustimmung kann der Patient aber nur dann wirksam erteilen, wenn er zuvor umfassend und vollständig über die Behandlung und allfällige damit verbundene Risken aufgeklärt wurde. Bei operativen Eingriffen erfolgt diese Aufklärung üblicherweise schriftlich, indem vor der Operation mit einem der behandelnden Ärzte anhand eines Aufklärungsbogens der Eingriff und auch die damit verbundenen Komplikationen erörtert werden. Beim Hausarzt erfolgt die Zustimmung im Regelfall stillschweigend.
Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn die Behandlung nicht nach den Regeln der Heilkunst (lege artis) erfolgt ist. Die Beweislast dafür trägt jedoch der Patient und kann dieser Beweis im Prozess nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten angetreten werden. Aus diesem Grunde sind Arzthaftungsprozesse meist auch mit einem hohen Kostenrisiko verbunden.
Eine eingehende Prozessvorbereitung und entsprechende Fachkenntnisse des vertretenden Rechtsanwaltes auf diesem Fachgebiet sind daher eine der Voraussetzungen für einen positiven Prozessverlauf.