26
Feb

Geldnot als wichtiger Kündigungsgrund?

Der beabsichtigte Verkauf einer vermieteten Wohnung zur Tilgung von Schulden stellt keinen wichtigen Kündigungsgrund dar.Gelangt das Mietrechtsgesetz zur Anwendung, so kann der Vermieter nach den Bestimmungen des § 30 MRG den Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Ein im Gesetz vorgesehener wichtiger Kündigungsgrund ist unter anderem der Eigenbedarf für den Vermieter oder für dessen Verwandte in absteigender Linie (§ 30 Abs. 2 Ziff. 8 und 9 MRG).

Der Oberste Gerichtshof hat sich nunmehr mit der Frage beschäftigt, ob auch der beabsichtigte Verkauf des Wohnobjektes zur Tilgung von Schulden eine ausreichende Voraussetzung für die Geltendmachung des Eigenbedarfes darstellt oder nicht. Der OGH verneint die Kündigungsmöglichkeit bei einem beabsichtigten Verkauf des Wohnobjektes unter Berufung auf den Eigenbedarf, weil die Eigenbedarfskündigung die Benötigung des Bestandgegenstandes voraussetzt, was bei Verkauf desselben nicht gegeben ist.

OGH Entscheidung vom 11.6.2008, 3 Ob 106/08x

PRAXISTIP – Kündigungsgrund vereinbaren!

Nach den Bestimmungen des MRG kann im Mietvertrag über die im Gesetz normierten Kündigungsgründe hinaus ein Kündigungsgrund vereinbart werden, der in Bezug auf die Kündigung oder die Auflösung des Mietverhältnisses für den Vermieter, für seine nahen Angehörigen oder für das Unternehmen, für das der Vermieter allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen vertretungsbefugt ist, als wichtig und bedeutsam anzusehen ist. Zu beachten gilt jedoch, dass dieser Kündigungsgrund schriftlich zu vereinbaren ist.