Das Verlosen von Häusern hat in den letzten Monaten für Schlagzeilen gesorgt. Das Strafgesetzbuch sieht in § 168 StGB wesentliche Schranken vor und verbietet das Veranstalten und Fördern von Glücksspielen gegen Entgelt. Der Betrieb einer entgeltlichen Internet-Plattform zur Abwicklung von Hausverlosungen ist strafbar. Die Verlosung muss streng von der Immobilien-Auktion (Freiwillige Feilbietung) unterschieden werden.
Aufbau der Strafnorm § 168 StGB – Glücksspiel:
Vereinfacht und zusammengefasst ist gemäß § 168 Strafgesetzbuch Folgendes verboten und strafbar:
- Veranstalten oder Fördern
- von Glücksspielen
- Erzielen eines Vermögensvorteils
Für die Strafbarkeit müssen alle 3 Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Die Strafdrohung beträgt bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Den vollständigen Gesetztestext des § 168 StGB finden sie hier.
Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen:
Verlosung als Glücksspiel:
Stellt die Verlosung ein Glücksspiel dar?
Ein Glücksspiel ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grad der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Die Verlosung hängt ausschließlich vom Zufall ab und ist daher zweifelsfrei als Glücksspiel im Sinne des § 168 StGB zu qualifizieren.
Veranstalten und Fördern:
Was versteht das Gesetz unter veranstalten?
Ein Spiel veranstaltet, wer einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zur Beteiligung am Spiel gibt. Das Anbieten von Verlosungen auf einer Internet-Plattform wäre z.B. solch eine Veranstaltung.
Was bedeutet fördern?
Die Förderung liegt in der Bereitstellung von Einrichtungen oder Spielgeräten oder in der Werbung für die Veranstaltung.
Vermögensvorteil
Der Täter muss zumindest die Absicht haben, sich oder einem anderen aus dem Glücksspiel einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Unzulässigkeit einer „Verlosungs-Plattform“ aus strafrechtlicher Sicht
Sofern der Betreiber einer Internetplattform oder ein anderer in irgendeiner Form aus der Veranstaltung oder Förderung von Hausverlosungen einen vermögenswerten Vorteil bezieht, macht sich dieser nach § 168 StGB strafbar.
Glücksspielgesetz
Das Glücksspielgesetz reguliert das Glücksspiel in Österreich und besteht diesbezüglich ein Monopol für den Staat. Zur Verlosung von Häusern im Hinblick auf das Glücksspielgesetz hat das Bundesministerium für Finanzen eine Stellungnahme veröffentlicht.
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Immobilien-Auktion als rechtssichere Alternative
Die Privatversteigerung einer Liegenschaft, welche mit einer Verlosung nichts zu tun hat, ist gesetzlich geregelt und wird von fachlich kompetenten Partnern begleitet. Diese Verwertungsmöglichkeit bietet insbesondere folgende Vorteile:
- Rechtssicherheit durch gesetzliche Grundlagen
- Flexible Vermarktung
- Genehmigungsvorbehalt
- Effizientes Verfahren
- Markgerechter Veräußerungserlös
- Transparenz
- Experten-Team
- Anonymität
- Maßgeschneiderte Kosten
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