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Okt

Rücktrittsrechte beim Immobiliengeschäft

Das österreichische Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) sehen Situationen vor, in welchen ein Verbraucher bzw. Käufer von einem Immobiliengeschäft zurücktreten kann.

Vertragserklärung bei Erstbesichtigung – Rücktritt nach § 30a KSchG

Wenn die Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben wurde, und wenn die Wohnung, das Einfamilienhaus oder die Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, dem dringenden Wohnbedürfnis des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen, kann der Verbraucher binnen 1 Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens 1 Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung (§ 30a Abs. 3 KSchG).

„Haustürgeschäft“ – Rücktritt nach § 3 KSchG

Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben, und hat er die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages zum Immobilienmakler nicht selbst angebahnt, kann er bis zum Zustandekommen des Vertrages, oder danach binnen 1 Woche, schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben, sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält (§ 3 KSchG).

Kein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG bei Kontaktaufnahme auf Grund eines Inserates

Wenn der Verbraucher den Makler auf Grund eines Inserates kontaktiert, bahnt der Verbraucher das Geschäft selbst an, sodass ihm kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG zusteht.

Besondere Rücktrittsrechte nach § 5 BTVG

Nach § 5 Bauträgervertragsgesetz – BTVG kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung oder vom Vertrag insbesondere zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht spätestens eine Woche vor Abgabe der Vertragserklärung schriftlich Folgendes mitgeteilt hat:

1. den vorgesehenen Vertragsinhalt (§ 4); (Kaufgegenstand, Kaufpreis, Fälligkeit von Teilzahlungen, zu übernehmende Lasten, Übergabetermin, Sicherstellung, Konto des Bauträgers, Treuhänder);
2. wenn die Sicherungspflicht schuldrechtlich (Bankgarantie – §8) ohne Bestellung eines Treuhänders erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit;(Vorlage des Textes der Bankgarantie);
3.wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung (§§ 9 und 10) erfüllt werden soll, gegebenenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach § 9 Abs. 4 (Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses bei Verzögerungen).

Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber die in Abs. 1 genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens sechs Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags.

Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens sechs Wochen nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der Wohnbauförderung.

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