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Okt

Grunderwerb in Salzburg durch Ausländer

Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 – SGVG 2001 regelt, unter welchen Bedingungen Ausländer im Bundesland Salzburg Immobilien erwerben bzw. in Bestand nehmen können. EU-Bürger sind den Inländern gleichgestellt. Die §§ 8 bis 16 des SGVG 2001 legen den Rahmen für den Grunderwerb durch Ausländer fest.

Wer gilt als Ausländer?

Als Ausländer gelten gemäß § 9 SGVG 2001 folgende Personen:
a) natürlicher Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
b) juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben
c) juristische Personen und Personengesellschaften, deren Gesellschaftskapital bzw. -ver¬
mögen sich ausschließlich oder überwiegend in ausländischem Eigentum befindet, sowie
Personengesellschaften auch dann, wenn ihre Gesellschafter ausschließlich oder
überwiegend Ausländer sind;
d) Vereine, deren ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder ausschließlich oder überwie¬
gend Ausländer sind;
e) Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse
nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern
zukommt, oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt.

Wer ist mit Inländern gleichgestellt?

Nach § 10 SGVG 2001 gelten die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer nicht, soweit der Rechtserwerb im Rahmen des Rechtes der Europäischen Union (EU), insbesondere des EG-Vertrages, oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und den danach geltenden Voraussetzungen durch natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften udgl erfolgt

a) in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer,

b) in Ausübung der Niederlassungsfreiheit,

c) in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs,

d) in Ausübung des Aufenthaltsrechtes,

e) in Ausübung des freien Kapitalverkehrs.

Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer gelten auch nicht für Rechtserwerbe durch Ausländer, soweit andere begünstigende staatsvertragliche Verpflichtungen einschließlich Verpflichtungen aus Verträgen der Europäischen Union mit anderen Staaten bestehen. Die Grundverkehrsbehörde hat darüber, dass ein vorgelegtes Rechtsgeschäft zufolge solcher anderer Verpflichtungen nicht den Beschränkungen unterliegt, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

Welche Geschäfte mit Ausländern bedürfen der Zustimmung?

Der Abschluss folgender Grundverkehrsgeschäfte mit Ausländern, welche nicht den Inländern gleich gestellt sind, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde:

Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, bei welchen der Rechtserwerber ein nicht gleichgestellter Ausländer ist, bedürfen zu ihrer vollen Wirksamkeit unbeschadet eines allfälligen Zustimmungserfordernisses nach den Bestimmungen über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben:

a) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon;

b) die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon;

c) die Einräumung des Baurechtes an einem Grundstück;

d) die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder von Teilen davon;

e) die Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon, die, wenn auch außerhalb des Vertrages, mit der Begründung eines Pfandrechtes am Grundstück oder eines Rechtes des Erwerbers zum späteren Eigentumserwerb oder mit dem Erwerb oder der Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften verbunden sind oder sonst in ihrer Auswirkung einem der vorgenannten Rechte gleichkommen;

f) die Begründung des Pfandrechtes und der Erwerb oder die Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, wenn damit die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder Teiles davon oder die allenfalls nur tatsächliche Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder Teil davon verbunden ist.

§ 11 SGVG 2001 enthält auch zahlreiche Ausnahmebestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Geschäfte im Familienkreis und bezüglich Mietverträge.

Unter welchen Voraussetzungen wird eine notwendige Zustimmung erteilt?

Gemäß § 12 SGVG 2001 darf eine erforderliche Zustimmung nur erteilt werden, wenn

1. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dazu dienen soll, einen Betrieb auf Dauer anzusiedeln, zu erweitern oder zu übernehmen;

2. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes dem Ausländer zur Begründung eines Zweitwohnsitzes dienen soll, wenn dieser in einem Zweitwohnungsgebiet (§ 17 Abs 1 Z 8 ROG 1998) liegt;

3. besondere öffentliche Interessen staatspolitischer, volks- oder regionalwirtschaftlicher, sozialpolitischer oder kultureller Art an dem Rechtserwerb des Ausländers bestehen;

4. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes zur Begründung des Hauptwohnsitzes dienen soll und es sich bei dem Ausländer um einen ehemals österreichischen Staatsbürger handelt, der die Staatsbürgerschaft nicht infolge Entziehung (§§ 33 oder 34 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) verloren hat; dies gilt auch für den Erwerb einer solchen Person gemeinsam mit ihrem Ehegatten; oder

5. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes der Erweiterung eines bestehenden Wohnsitzes oder eines bestehenden Betriebes dienen soll, und zwar unmittelbar oder mittelbar durch Errichtung oder Erweiterung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, der Zu- und Abfahrt, des Gartens oder auf ähnliche Weise.

Der Rechtserwerber muss über die beabsichtigte Nutzung eine Erklärung bei der Grundverkehrsbehörde vorlegen.

LINK zum gesamten Text des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001