27
Okt

Gefährung des Rufes des Vermieters als Kündigungsgrund

Wenn der Mieter den Ruf des Vermieters oder andere wichtige wirtschaftliche Interessen des Vermieters gefährdet, kann der Vermieter den Mietvertrag gemäß § 1118 ABGB kündigen (OGH vom 23.6.2009, 3 Ob 108/09t).Ein Mietverhältnis, welches den Kündigungsbeschränkungen des § 30 Mietrechtsgesetz – MRG unterliegt, kann vom Vermieter nur aus wichtigem Grund aufgekündigt werden. Solch ein Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Mieter vom Bestandobjekt gemäß § 30 Abs 2 Z 3 MRG iVm § 1118 ABGB einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht.

In der Entscheidung vom 23.6.2009 zu 3 Ob 108/09t sprach der OGH aus, dass solch ein Kündigungsgrund auch vorliegt, wenn wichtige wirtschaftliche Interessen des Vermieters verletzt werden. Dies kann auch der Fall sein, wenn keine Substanzschädigung erfolgt. Es soll vielmehr ausreichen, wenn das vertragswidrige Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden.

PRAXISTIP: Vermieter sollten die gesetzliche Möglichkeit nutzen, im Mietvertrag spezielle Kündigungsgründe gemäß § 30 Abs 2 Z 13 MRG (z.B. Veräußerung der Liegenschaft, Eigenbedarf etc.)  zu vereinbaren.