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Sep

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot schützt Ihren Grundbesitz!

Durch die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Grundbuch können Sie den Bestand Ihres Eigentums sicherstellen. Dieses Instrument verhindert auch, dass Gläubiger auf Ihre Liegenschaft zugreifen können. Ein vertragsgemäßes oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt das Veräußerungs- oder Belastungsverbot dann, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflege-kindern oder deren Ehegatten begründet und im Grundbuch eingetragen wurde. Ein Veräußerungsverbot schließt i.d.R. ein Belastungsverbot in sich. Es hindert jede Übertragung der Sache und umfasst etwa auch das Verbot der Schenkung unter Lebenden und auf den Todesfall; hingegen nicht die Eintragung eines weiteren Belastungs- und Veräußerungsverbotes. Dieses Verbot ist kein Vermögensobjekt, sondern nur ein höchst persönliches und nicht verwertbares Recht. Es wirkt auch gegenüber der Zwangsversteigerung oder der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung (§ 364c ABGB).