Den Vermieter treffen aufgrund der Schutzwirkungen des Mietvertrages vertragliche Verkehrssicherungspflichten gegenüber seinem Mieter und auch dessen Besuchern, sofern eine ausreichende räumliche Nahebeziehung besteht (2 Ob 137/11b).
In seiner Entscheidung vom 28.03.2014 (2 Ob 43/14h) hat der OGH nunmehr klargestellt, dass die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters auch nicht überspannt werden darf und hat der Vermieter für einen Glatteisunfall, der sich gegen Mitternacht ereignet, nicht einzustehen.