Tag: Sicherheit

15
Sep

Mehr Sicherheit beim Kauf einer Liegenschaft vom Bauträger

Für etwaige Mängel am Bauwerk muss der Bauträger dem Käufer zwingend einen Haftrücklass gewähren.

Das Bauträgervertragsgesetz ist anzuwenden, wenn der Erwerber mehr als € 150,– pro m² vor Fertigstellung vorauszahlen muss. Dabei sind auch Zahlungen an Dritte (etwa für Sonder­wünsche) zu berücksichtigen, wenn sie auf dem Vertrag beruhen oder vom Bauträger vorgegeben sind.

Die mit 01.07.2008 in Kraft getretene Novelle zum Bauträgervertragsgesetz bietet dem Käufer u.a. dadurch mehr Sicherheit, dass 2 % des Kaufpreises erst nach Ablauf von 3 Jah­ren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes zu bezahlen sind, soferne der Bauträger allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garan­tie oder Versicherung gesichert hat. Damit ist zu Gunsten des Käufers ein Haftrücklass in Höhe von 2 % des Kaufpreises normiert.

14
Sep
11
Sep

Prinzipien des Pfandrechtes und der Hypothek

Das im Grundbuch eingetragene Pfandrecht (Hypothek) räumt dem Gläubiger ein gegen jedermann geltendes Recht zur vorzugsweisen Befriedigung aus der Pfandsache ein. Die wichtigsten Grundsätze des Pfandrechtes lassen sich kurz zusammenfassen wie folgt:Continue Reading..

03
Sep

Wie sieht eine Bankgarantie aus?

Bei einer abstrakten Bankgarantie verpflichtet sich ein Kreditinstitut, einen bestimmten Geldbetrag bei Abruf binnen einer kurzen Frist von z.B. 10 Tagen an den Begünstigten zu bezahlen.Die Bankgarantie wird beim Erwerb vom Bauträger als Sicherungsinstrument für den Käufer eingesetzt, sie kann aber auch als Sicherheit für einen Haftrücklass verwendet werden. Für den Garantiebegünstigten ist es wichtig, dass die Auszahlung des Garantiebetrages ohne Prüfung des Rechtsgrundes erfolgt. Beim Bauträgervertrag bedeutet das, dass die Bank nicht prüft, ob der Begünstigte bzw. Käufer gegenüber dem Bauträger tatsächlich über Ansprüche verfügt, welche durch die Bankgarantie abgesichert werden sollen. Dem Begünstigten kann die Inanspruchnahme der Bankgarantie daher nur bei nachweisbarem Rechtsmißbrauch durch eine gerichtliche einstweilige Verfügung untersagt werden.Nach dem Konzept des Bauträgervertragsgesetzes soll die Bankgarantie bei einem berechtigten Rücktritt des Käufers seinen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Kaufpreisraten samt Zinsen sicherstellen. Zulässig ist jedoch die Einschränkung der Garantiesumme auf jene Zahlungen, welche der Käufer an den Bauträger geleistet hat. Andernfalls würde der Käufer eine überschiessende Besicherung erhalten, für welche kein Sicherungsbedürfnis besteht.Der Käufer sollte sich die Inanspruchnahme einer Bankgarantie gut überlegen und nicht vorschnell handeln. Sofern der Käufer dazu nicht berechtigt war oder darüber Zweifel bestehen, wird der Bauträger voraussichtlich den eingezogenen Garantiebetrag samt Zinsen und Kosten zurückverlangen. Eine rechtzeitige Abklärung der Vorgangsweise kann daher erhebliche Folgekosten sparen.Beachten Sie auch die Rechtsfolgen der Inanspruchnahme der Bankgarantie. Gemäß § 8 Abs 5 BTVG führt die Geltendmachung des Garantieanspruches zu einer Auflösung des Bauträgervertrages. Eine gegebenenfalls schon fertig gestellte Wohnung müsste dann an den Bauträger rückgestellt werden, da der Käufer keinen Anspruch mehr auf die vertragsgegenständliche Liegenschaft hat.Bei einem Rücktritt müsste auch die bereits entrichtete Grunderwerbsteuer rückabgewickelt werden.Die regulären Kosten einer Bankgarantie belaufen sich auf etwa 0,75% bis 1% per anno des jeweils garantierten Kapitalbetrages.BEISPIEL EINER BANKGARANTIE:Eine abstrakte Bankgarantie bei Bauträgerprojekten könnte beispielsweise folgenden Text aufweisen:Schreiben der Bank an die Käuferin:

Bankgarantie

Sehr geehrte Frau Muster!

Wir haben davon Kenntnis, dass der Bauträger XY GmbH laut Kaufvertrag für Wohnung Top 1 der Liegenschaft EZ 123, Grundbuch 99999, eine Bankgarantie beizubringen hat.

Im Auftrag des genannten Bauträgers übernehmen wir hiermit die Garantie für einen Betrag von EUR 100.000,– inkl. Zinsen gem. § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Bauträgergesetz und verpflichten uns, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Ihrer Aufforderung ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf alle Einwände bis zur Höhe des oben bezeichneten Betrages an Sie Zahlung zu leisten.

Diese Garantieverpflichtung beginnt mit Eingang des (Teil)kaufpreises auf dem eigens für dieses Rechtsgeschäft eröffneten Treuhandkonto Nr. 123, BLZ 456, bis zur Höhe dieses (Teil)kaufpreises und erlischt am 31.1.2009, falls wir nicht mittels eingeschriebenen Briefes, der spätestens an diesem Tag bei uns einlangen muss, in Anspruch genommen werden. Die Auszahlung des angeforderten Betrages erfolgt nur auf Grund einer vom Begünstigten in rechtsverbindlicher Form gefertigten Anforderung und unter Ausschluss jeder Barzahlung durch Überweisung.

Eine Übertragung von Rechten und Ansprüchen aus dieser Bankgarantie ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.

Diese Garantieverpflichtung erlischt auch innerhalb der vorgesehenen Garantiedauer durch Rückstellung dieses Originalschreibens an uns.

Mit freundlichen Grüßen

B Bank AG

23
Aug

Achtung Baumängel!

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! Diese Maxime sollten Sie besonders beim Erwerb einer gebrauchten Immobilie beherzigen. Überraschende Baumängel und Bauschäden können rasch mehrere Tausend Euro Sanierungskosten verursachen. Die im Vergleich dazu relativ niedrigen Ausgaben für ein Bausachverständigengutachten schaffen Sicherheit, sparen Nerven und helfen vieleicht sogar noch, eine Kaufpreisreduktion zu verhandeln. Bausachverständige berichten uns aus Ihrer Erfahrung, dass die nachstehenden Mängel gehäuft auftreten:

Baumängel im Altbau:

  • Häufige Mängel durch Um- und Ausbauten
    • Gründungen
    • Wände, Decken – Gewölbe
    • Fußböden und deren Aufbauten
    • Stiegenkonstruktionen
    • Dächer und Dachdeckungen
    • Fenster, Türen
    • Dachgeschoßausbauten im Altbau

Die Folgen:

    • Feuchtigkeitsschäden vom Fundament bis zum Dach
    • Kondensationsschäden
    • Unzureichende Schalldämmung

Baumängel im Neubau:

  • Feuchte Keller
  • Aussenanlagen, Terrassen
  • Bauungenauigkeiten
  • Feuchtigkeitsschäden vom Fundament bis zum Dach
  • Kondensationsschäden
  • Unzureichende Schalldämmung, Schallbrücken