Um kostspielige Gerichtsprozesse zu vermeiden, sollten sich Bauherren und Hauskäufer vorab über ihre Geschäftspartner und über die vertraglichen Grundlagen informieren.Continue Reading..
Um kostspielige Gerichtsprozesse zu vermeiden, sollten sich Bauherren und Hauskäufer vorab über ihre Geschäftspartner und über die vertraglichen Grundlagen informieren.Continue Reading..
Für etwaige Mängel am Bauwerk muss der Bauträger dem Käufer zwingend einen Haftrücklass gewähren.
Das Bauträgervertragsgesetz ist anzuwenden, wenn der Erwerber mehr als € 150,– pro m² vor Fertigstellung vorauszahlen muss. Dabei sind auch Zahlungen an Dritte (etwa für Sonderwünsche) zu berücksichtigen, wenn sie auf dem Vertrag beruhen oder vom Bauträger vorgegeben sind.
Die mit 01.07.2008 in Kraft getretene Novelle zum Bauträgervertragsgesetz bietet dem Käufer u.a. dadurch mehr Sicherheit, dass 2 % des Kaufpreises erst nach Ablauf von 3 Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes zu bezahlen sind, soferne der Bauträger allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung gesichert hat. Damit ist zu Gunsten des Käufers ein Haftrücklass in Höhe von 2 % des Kaufpreises normiert.