Schenken oder doch nicht?
Die Steuerreform 2015/2016 soll mit 01.01.2016 in Kraft treten. Vorgesehen sind u.a. zwei sehr einschneidende Veränderungen in Bezug auf die Berechnung der Grunderwerbsteuer und der Immobilienertragsteuer.
Grunderwerbsteuer
Aktuell fällt bei einer Liegenschaftsübertragung innerhalb der Familie nur eine 2 %ige Grunderwerbsteuer, gerechnet vom – üblicherweise niedrigen – dreifachen Einheitswert an. Künftig soll die Grunderwerbsteuer – auch bei Übertragungen innerhalb der Familie – nicht mehr vom günstigeren Einheitswert, sondern vom tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft berechnet werden. Dabei soll zusätzlich eine Staffelung des Steuersatzes zur Anwendung gelangen (0,5% für die ersten € 250.000,00; 2% für den Mehrbetrag zwischen € 250.000,00 und € 400.000,00 und 3% für den über € 400.000,00 hinausgehenden Mehrbetrag).
Im Hinblick auf die in Einzelfällen drohende Steuermehrbelastung wird daher jeweils zu prüfen sein, ob es nicht sinnvoll ist, eine ohnehin für die Zukunft bereits beabsichtigte Schenkung vorzuziehen, um noch in den Genuss der Steuervergünstigung zu gelangen. Aber Achtung: Nicht immer muss eine vorgezogene Schenkung im Ergebnis von Vorteil sein. Allenfalls droht nämlich für den Beschenkten in der Zukunft eine steuerliche Mehrbelastung in Form der Immobilienertragsteuer, da er sich unter Umständen auf einen gesetzlichen Befreiungstatbestand nicht berufen kann. Dies hätte eine erhebliche Steuermehrbelastung zur Folge. Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, ob eine Schenkung aus steuerlicher Sicht noch vor Inkrafttreten der Steuerreform tatsächlich sinnvoll ist oder nicht.
Immobilienertragsteuer
Die Immobilienertragsteuer, die beim Verkauf von Grundstücken anfällt, soll künftig von 25 % auf 30 % erhöht werden.
Ersatzansprüche nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz:
Gemäß §44a Salzburger Sozialhilfegesetz ist der Geschenknehmer unter bestimmten Bedingungen zum Ersatz der für den Geschenkgeber aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe verpflichtet! Dies gilt inbesondere für den Fall, dass der Geschenkgeber als Sozialhilfeempfänger innerhalb von 5 Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe Vermögen verschenkt hat. Auch diese Regelung gilt es bei Liegenschaftsschenkungen zu berücksichtigen.
Empfehlung:
Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit einem Spezialisten Ihres Vertrauens auf, um die Folgen einer allenfalls beabsichtigten vorgezogenen Schenkung im Detail zu erörtern. Wir stehen für eine kostenlose Erstberatung gerne zur Verfügung.