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Hausverlosung und Zivilrecht

Hausverlosungen können gemäß § 879 ABGB nichtig sein, wenn § 168 Strafgesetzbuch verletzt wird. Die verlierenden Loskäufer könnten diesfalls den Einsatz zurückfordern.

Nichtige Verlosung

§ 879 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) sieht vor, dass Verträge, welche ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verletzen, nichtig sind.  Sofern ein Haus-Lotterie-Veranstalter bei der Hausverlosung einen Gewinn erzielt, kann dies im Sinne des Glücksspielverbotes nach § 168 Strafgesetzbuch rechtswidrig und verboten sein. Dies kann im Ergebnis zur Nichtigkeit der zwischem dem Lotto-Veranstalter und den Spielern abgeschlossenen Glücksverträge führen, wodurch die Zahlungen der Spieler für die Loseinsätze ohne Rechtsgrundlage erfolgt wären.

Rückforderung der Loseinsätze

Im Fall der Nichtigkeit einer Verlosung könnten die Spieler ihre Loseinsätze vom Veranstalter zurückfordern.

Bei der Abwicklung von privaten Verlosungen ist daher im Lichte des Strafrechtes, des Steuerrechtes und auch aus zivilrechtlicher Sicht höchste Vorsicht geboten.

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Immobilien-Auktion als rechtssichere Alternative

Die Privatversteigerung einer Liegenschaft, welche mit einer Verlosung nichts zu tun hat, ist gesetzlich geregelt und wird von fachlich kompetenten Partnern begleitet. Diese Verwertungsmöglichkeit bietet insbesondere folgende Vorteile:

  1. Rechtssicherheit durch gesetzliche Grundlagen
  2. Flexible Vermarktung
  3. Genehmigungsvorbehalt
  4. Effizientes Verfahren
  5. Markgerechter Veräußerungserlös
  6. Transparenz
  7. Experten-Team
  8. Anonymität
  9. Maßgeschneiderte Kosten

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