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05
Dez
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Die Provision des Immobilienmaklers

Die Provision des Immobilienmaklers ist weitgehend im Maklergesetz geregelt. Bei Geschäften mit Verbrauchern sind die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes zu beachten.

Entstehung des Provisionsanspruches gemäß §§ 6 und 7 Maklergesetz:

  1. Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes (oder eines gleichwertigen Geschäftes) durch eine vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers.
  2. Kein Provisionsanspruch, wenn der Makler selbst Vertragspartner des Geschäftes wird, oder wenn das mit einem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleich kommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaft­lichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten entsteht der Pro­visionsanspruch nur, wenn der Makler den Auftraggeber unverzüglich auf das Nahe­ver­hältnis hinweist.
  3. Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäf­tes. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.
  4. Besondere Provisionsvereinbarungen (§ 15 MaklerG), wonach der Auftraggeber den Makler auch ohne einen zurechenbaren Vermittlungserfolg als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung einen Betrag zu leisten hat, ist nur für die Fälle zulässig, dass:

-der zu vereinbarende Betrag ist nach oben hin mit der Höhe der vereinbarten oder orts­üblichen Provision begrenzt;

-das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft kommt nur deshalb nicht zu Stande, weil der Auftraggeber ohne beachtenswerten Grund einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt unterlässt;

-es kommt mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleich­wer­tiges Geschäfts zu Stande, soferne die Vermittlung dieses Geschäftes in den Tä­tig­keitsbereich des Maklers fällt;

-das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft kommt nicht mit dem Auftraggeber, son­dern mit einer anderen Person zu Stande, weil der Auftraggeber dieser anderen Per­son die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss des Ge­schäf­tes mitgeteilt hat, oder

-das Geschäft kommt nicht mit dem vermittelten Dritten zu Stande, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

Eine solche Entschädigung oder Ersatzleistung für Aufwendungen und Mühewaltung ohne einen zurechenbaren Vermittlungserfolg kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag wei­­ters für den Fall vereinbart werden, dass:

-der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig, ohne wichtigen Grund, vor­zeitig aufgelöst wird;

-das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zu Stande ge­kommen ist, oder

-das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zu Stande ge­kommen ist.

Wichtige Hinweise für Verbraucher

Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber auch ohne einen dem Makler zurechen­ba­ren Vermittlungserfolg einen Betrag als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung zu leisten hat, ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu tref­fen.Weitere Konsumentenschutzbestimmungen:

  1. Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrages dem Auftraggeber, der Ver­braucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Über­sicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäftes voraussichtlich er­wachsenden Kosten einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist.
  2. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen.
  3. Auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis des Maklers zum vermittel­ten Dritten ist hinzuweisen.
  4. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftgebrauches als Doppelmakler tätig sein kann, ist dieser Umstand in die schriftliche Übersicht aufzunehmen.
  5. Verletzt der Makler oben angeführte Hinweispflichten, kann Schadenersatz verlangt wer­den; soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht, kann der Auftraggeber wegen Ver­letzung wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung der Provision verlangen (§ 3 Abs. 4 MaklerG).
  6. Der Makler kann auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmak­ler tätig sein. Dies ist auf Grund des bestehenden Geschäftsgebrauches möglich. Wird der Makler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.

Höhe der Vermittlungsprovision:

  1. Ist über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart, so gebührt dem Makler eine orts­übliche Provision. Lässt sich eine solche nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen, steht eine angemessene Provision zu.
  2. Nachlässe, die der Auftraggeber dem Dritten gewährt, vermindern nur dann die Berech­nungs­grundlage der Provision, wenn sie schon beim Abschluss des Geschäftes vereinbart worden sind.
  3. Der Berechnung der Provision dürfen keine unzulässigen Entgelte zu Grunde gelegt wer­den.
  4. Zu den vorgesehenen Höchstbeträgen der Provisionen und sonstigen Vergütungen siehe Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler – LINK

Verjährung von Provisionsansprüchen

Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren in 3 Jahren ab Fälligkeit. Die Verjäh­rung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäftes keine Kenntnis erlangen konnte.

Kündigung eines Maklervertrages

Ist keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann der Maklervertrag von jedem Vertrags­partner jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist, gekündigt werden. Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Maklervertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, der Vertrag kann bei Vorliegen wichtiger Gründe von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig auf­ge­löst werden.

Alleinvermittlungsauftrag

Ein Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abge­schlossen werden, gleiches gilt für jede Verlängerung. Das Konsumentenschutzgesetz sieht für die Vermittlung von Verträgen zur Veräußerung oder zum Erwerb des Eigentums an Woh­nungen, Einfamilienhäusern und einzelnen Grundstücken, die zum Bau eines Einfami­lien­wohnhauses geeignet sind, eine Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen von 6 Monaten vor.