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Sep

Was ist eigentlich Wohnungseigentum?

Gemäß § 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) ist Wohnungseigentum das einem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Rechte, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.Diese gesetzliche Definition enthält mehrere erläuterungswürdige Begriffe. Miteigentümer ist jemand, der einen bestimmten ideellen Miteigentums-Anteil einer Liegenschaft besitzt. Die Gesamtheit der Eigentümer ist die Eigentümergemeinschaft. Dingliches Recht bedeutet, dass es gegen jeden gilt und mit der Liegenschaft verbunden ist. Grundsätzlich entstehen solche dinglichen Rechte (Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit, etc.) durch Eintragung im Grundbuch. Das Wohnungseigentumsrecht bezieht sich auf das Wohnungseigentumsobjekt; das ist gemäß § 2 WEG 2002 eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit oder ein Kfz-Abstellplatz, an welchem Wohnungseigentum begründet wurde. Unter einer Wohnung versteht man einen baulich abgetrennten und selbständigen Teil eines Gebäudes, der zur Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses geeignet ist. Gegenstand des Wohnungseigentumsrechtes ist primär die Möglichkeit zur alleinigen Nutzung von bestimmten Räumen und das Recht, diese allein verkaufen oder belasten zu können. Die Begründung von Wohnungseigentum erfolgt durch Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages, welcher auf Basis eines Nutzwertgutachtens errichtet wird. Das Wohnungseigentum entsteht mit Eintragung im Grundbuch. Diesen Vorgang nennt man auch Parifizierung.