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Sep

Prinzipien des Pfandrechtes und der Hypothek

Das im Grundbuch eingetragene Pfandrecht (Hypothek) räumt dem Gläubiger ein gegen jedermann geltendes Recht zur vorzugsweisen Befriedigung aus der Pfandsache ein. Die wichtigsten Grundsätze des Pfandrechtes lassen sich kurz zusammenfassen wie folgt:

1. Akzessorietät

Ein Pfandrecht hat reine Sicherungsfunktion und ist vom aufrechten Bestand des abzusichernden Rechtes abhängig. Wird der gesicherte Kredit bezahlt, erlischt auch das Pfandrecht.

2. Recht an fremder Sache

Gegenstand eines Pfandrechtes sind grundsätzlich nur Sachen, welche nicht im Eigentum des Pfandgläubigers stehen. Der Eigentümer kann ja ohnehin unbeschränkt über sein Eigentum verfügen. Ausnahmsweise kann ein Liegenschaftseigentümer gemäß § 469 ABGB jedoch ein Pfandrecht an seiner eigenen Liegenschaft erwerben (forderungsentkleidete Eigentümerhypothek). Ein im Grundbuch eingetragenes Pfandrecht bleibt bis zu Löschung bestehen. Nach Tilgung eines bücherlich besicherten Kredites kann der Liegenschaftseigentümer jedoch über das Pfandrecht verfügen und z.B. eine andere Schuld damit besichern, er kann das Pfandrecht also auf einen Dritten übertragen.

3. Spezialität

Dingliche Pfandrechte können nur an individuell bestimmten Sachen errichtet werden. Der Pfandgegenstand, also z.B. die Liegenschaft mit der Einlagezahl 123, Grundbuch XYZ, muss daher konkret definiert sein. Eine „Generalhypothek“ am gesamten Vermögen einer Person gibt es nicht.

4. Eintragungsgrundsatz

Nach § 451 ABGB muss das Pfandrecht zu seiner Begründung im Grundbuch eingetragen sein. Dazu bedarf es einer beglaubigt unterfertigten Pfandurkunde. Das Liegenschaftspfandrecht nennt man auch Hypothek, was „besitzloses Pfand“ bedeutet . Dies hat den praktischen Nutzen, dass der Eigentümer die Liegenschaft weiterhin nutzen kann. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Pfandrecht an beweglichen Sachen, bei welchem das Faustpfandprinzip gilt. Das Pfandrecht wird an Fahrnissen nur durch Übergabe begründet. Der Eigentümer kann die Sache daher grundsätzlich nicht nutzen.