Im Gegensatz zum Fruchtgenussrecht ist das Wohnungsgebrauchsrecht auf den persönlichen Bedarf des Berechtigten eingeschränkt. Das Fruchtgenussrecht ist also umfassender.Continue Reading..
Im Gegensatz zum Fruchtgenussrecht ist das Wohnungsgebrauchsrecht auf den persönlichen Bedarf des Berechtigten eingeschränkt. Das Fruchtgenussrecht ist also umfassender.Continue Reading..
Für etwaige Mängel am Bauwerk muss der Bauträger dem Käufer zwingend einen Haftrücklass gewähren.
Das Bauträgervertragsgesetz ist anzuwenden, wenn der Erwerber mehr als € 150,– pro m² vor Fertigstellung vorauszahlen muss. Dabei sind auch Zahlungen an Dritte (etwa für Sonderwünsche) zu berücksichtigen, wenn sie auf dem Vertrag beruhen oder vom Bauträger vorgegeben sind.
Die mit 01.07.2008 in Kraft getretene Novelle zum Bauträgervertragsgesetz bietet dem Käufer u.a. dadurch mehr Sicherheit, dass 2 % des Kaufpreises erst nach Ablauf von 3 Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes zu bezahlen sind, soferne der Bauträger allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung gesichert hat. Damit ist zu Gunsten des Käufers ein Haftrücklass in Höhe von 2 % des Kaufpreises normiert.
Ab 1.1.2009 besteht in Österreich auf Grund des neuen Feilbietungsrechtsänderungsgesetztes (FRÄG) die Möglichkeit, Liegenschaften im Rahmen eines privaten Versteigerungsverfahrens zu vermarkten. Lesen Sie mehr über Ablauf und Inhalt dieser vielversprechenden Verwertungsmethode. Mehr zur Auktion hier!Continue Reading..