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13
Mrz

Räum- und Streupflicht des Vermieters zu Mitternacht?

Den Vermieter treffen aufgrund der Schutzwirkungen des Mietvertrages vertragliche Verkehrssicherungspflichten gegenüber seinem Mieter und auch dessen Besuchern, sofern eine ausreichende räumliche Nahebeziehung besteht (2 Ob 137/11b).
In seiner Entscheidung vom 28.03.2014 (2 Ob 43/14h) hat der OGH nunmehr klargestellt, dass die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters auch nicht überspannt werden darf und hat der Vermieter für einen Glatteisunfall, der sich gegen Mitternacht ereignet, nicht einzustehen.