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Nov

Haftung des faktischen Geschäftsführers bei Konkursverschleppung

Der OGH verschärft die Haftung des faktischen Geschäftsführers im Konkurs.

Nicht nur der handelsrechtliche Geschäftsführer, sondern auch der faktische Geschäftsführer ist bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verpflichtet, auf die Beantragung der Konkurseröffnung hinzuwirken. Ein Konkurseröffnungsantrag ist beim zuständigen Landesgericht ohne schuldhafte Verzögerung spätestens binnen 60 Tagen ab Zahlungsunfähigkeit einzubringen (§ 69 KO). Andernfalls haftet auch der faktische Geschäftsführer wegen freiwilliger Pflichtenübernahme bzw. Garantenstellung für den durch die Konkursverschleppung entstandenen Schaden.

Link zur OGH Entscheidung 8 Ob 124/07d vom 17.12.2007