01
Okt

Haftung des Geschäftsführers wegen Vertragsabschluss trotz Insolvenzreife

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für den Vertrauensschaden, welcher dem Vertragspartner einer zahlungsunfähigen GmbH entsteht, wenn dieser die Insolvenzreife bei Abschluss des Vertrages nicht kennt. (OGH vom 15.1.08 10 Ob 96/07a).

Der OGH-Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Obwohl eine GmbH bereits insolvenzreif war, tätigte der Geschäftsführer weitere Aufträge. Zu Recht machte der Auftragnehmer gegenüber dem Geschäftsführer wegen Konkursverschleppung und wegen mangelnder Aufklärung über die Zahlungsunfähigkeit Schadenersatzansprüche geltend. Verständlicherweise hätte der Vertragspartner das Geschäft bei Kenntnis der Insolvenzreife nicht abgeschlossen oder hätte dieser jedenfalls keine Vorleistungen erbracht.

Besonders interessant an dieser Entscheidung sind die Ausführungen des OGH zur Höhe des ersatzfähigen Schadens. Dieser setzt sich aus dem sogenannten Vertrauensschaden zusammen. Der Vertrauensschaden entspricht jedoch nicht dem gesamten vereinbarten Entgelt, sondern besteht in der Regel nur in den vom Vertragspartner/Gläubiger zur Erbringung seiner eigenen Leistung aufgewendeten variablen Kosten. Der Gläubiger muss sich daher grundsäztlich die Gewinnspanne und auch den erhofften Fixkostendeckungsbeitrag abziehen lassen. Allerdings könnte der Geschäftspartner auch behaupten, dass ihm wegen des Geschäftsabschlusses mit der insolventen GmbH ein anderes ebenso gewinnbringendes Ersatzgeschäft entgangen ist. Diesfalls könnte auch der entgangene Gewinn geltend gemacht werden.

Diese Entscheidung können Sie im Rechtsinformationssystem online und kostenlos unter der Geschäftszahl 10 Ob 96/07a abrufen.