03
Sep

Fruchtgenuß, Gebrauchsrecht und Wohnrecht

Alle drei genannten dinglichen Rechte sind persönliche Dienstbarkeiten, welche zugunsten einer bestimmten Person auf einer Sache oder auf einem Grundstück lasten können.

Inhaltlich unterscheiden sich diese jedoch erheblich.

Fruchtgenußrecht:

Der Fruchtnießer (Usufruktuar) hat das dingliche Recht, eine fremde Sache, oft das Grundstück eines Dritten, ohne jede Einschränkung und unter Schonung der Substanz zu gebrauchen (§ 509 ABGB). Das Fruchtgenussrecht kann aber auch an beweglichen Dingen begründet werden. Wesentlich ist, dass der Fruchtnießer die Sache in Bestand geben kann, diese also vermieten oder verpachten kann. Da der Fruchtnießer die Erträge erhält, trifft ihn grundsätzlich auch die Pflicht zur Instandhaltung.

Gebrauchsrecht:

Das Gebrauchsrecht ist auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten eingeschränkt und schafft keine Möglichkeit, die Sache in Bestand zu geben.

Wohnrecht:

Das Wohnrecht ist das dingliche Recht zum Gebrauch einer Wohnung. Je nach vertraglicher Gestaltung unterliegt es entweder den Grundsätzen des Fruchtgenußrechtes oder jenen des Gebrauchsrechtes.

Wenn solch ein Recht auf einer Liegenschaft lastet, wird dadurch natürlich der Wert der Immobilie gemindert. Die genannten rechtlichen Instrumente können insbesondere bei Übergaben innerhalb der Familie oder beim Unternehmenskauf eine wichtige Rolle spielen. Durch die Einräumung solcher Rechte kann dem Übergeber ein Nutzungsrecht auf Lebenszeit eingeräumt werden, was den Erwerb für den Käufer ggfs leichter finanzierbar macht.