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Sep

Der Unterschied zwischen Wohnungsgebrauchsrecht und Fruchtgenussrecht

Im Gegensatz zum Fruchtgenussrecht ist das Wohnungsgebrauchsrecht auf den persönlichen Bedarf des Berechtigten eingeschränkt. Das Fruchtgenussrecht ist also umfassender.

Das Wohnungsgebrauchsrecht ist das Recht, Teile des Hauses zu seinem eigenen Bedürfnis zu benützen, während die Wohnungsfruchtnießung das Recht ist, die überlassenen Teile des Hauses mit Schonung der Substanz ohne Einschränkung zu benützen, also selbst auch durch dritte Personen bewohnen zu lassen. Ob ein Gebrauchsrecht oder eine Fruchtnießung der Wohnung vorliegt, ist eine Frage der Auslegung des Erwerbstitels; im Zweifel ist ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen. Der Eigentümer ist nicht berechtigt, die Räume, die den Gegenstand der Dienstbarkeit bilden, während einer Abwesenheit des Berechtigten zu betreten, Änderungen an den Türschlössern vorzunehmen, oder Vertrauenspersonen des Berechtigten am Betreten der Räume zu hindern.

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