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Aug

Immobilienkauf im Bieterverfahren

Beim Bieterverfahren können Kaufinteressenten Anbote an den Verkäufer richten. Die Bestbieter kommen in die Endrunde, bei der nocheinmal nachgebessert werden kann.

Das Bieterverfahren ist keine Versteigerung im engeren Sinn sondern eher eine Möglichkeit die Anzahl der Interessenten zu erhöhen. Der Verkäufer gibt die Vermarktung im Bieterverfahren bekannt, ist jedoch selbst an nichts gebunden. Die Kaufinteressenten haben die Möglichkeit bis zum Stichtag ein verbindliches Gebot abzugeben. Aus der Sicht des Verkäufers kann so eine versteigerungsähnliche Situation geschaffen werden, bei der sich die Kaufinteressenten gegenseitig überbieten. Der Eigentümer kann eines der Anbote annehmen, gar keinem Gebot zustimmen oder auch an einen Dritten verkaufen.

Bei einer gerichtlichen Zwangsversteigerung erwirbt der Höchstbieter die Liegenschaft mit dem Zuschlag. Voraussetzung ist lediglich die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Das sind insbesondere der Erlag eines Vadium als Sicherheit und ein Gebot in der vorgesehenen Mindesthöhe.

Ab 1.1.2009 tritt das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG) in Kraft. Dadurch können Liegenschaften freiwillig und in einer für alle Teilnehmer verbindlichen Form versteigert werden. Diese Form der Privatversteigerung wird wahrscheinlich bei Top-Lagen und bei gefragten Immobilien großen Anklang finden, da sich die Bieter auf Grund der starken Nachfrage tendentiell eher öfter gegenseitig überbieten werden.